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Cannabis und Autofahren: Grenzwert, Wartezeit, Führerschein

· 6 Min. Lesezeit· Gilt für Deutschland· Zuletzt geprüft am

Seit dem 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum. Eine verlässliche Wartezeit in Stunden gibt es nicht. Was das Gesetz sagt, was ein Verstoß kostet und wann die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten verlangt.

Illustration · Bildsynthese

Die häufigste Frage zu Cannabis im Straßenverkehr lautet, wie viele Stunden man warten muss. Die ehrliche Antwort: Das Gesetz fragt nicht nach Stunden. Es fragt nach einem Messwert im Blut, den niemand an sich selbst ablesen kann. Wer unsicher ist, ob er fahren darf, darf es im Zweifel nicht.

Dieser Text erklärt, was genau gilt, was ein Verstoß kostet und wann es um mehr geht als um ein Bußgeld.

Der Grenzwert: 3,5 ng/ml im Blutserum

§ 24a Absatz 1a Straßenverkehrsgesetz lautet:

„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat."

Die Regel gilt seit dem 22. August 2024. Sie geht auf eine Expertengruppe zurück, die das Bundesverkehrsministerium eingesetzt hatte und die am 28. März 2024 ihre Empfehlung vorlegte. Zwei Wörter in der Vorschrift werden oft überlesen:

  • „fahrlässig": Vorsatz ist nicht nötig. Wer die Nachwirkung falsch einschätzt, kann fahrlässig handeln; die bloße Annahme, das THC sei schon abgebaut, schützt deshalb nicht ohne Weiteres.
  • „Blutserum": Maßgeblich ist allein der Wert im Blut. Ein Urin-, Speichel- oder Haartest misst diesen Wert nicht. Der Grenzwert lässt sich nur über eine Blutprobe feststellen.

Der gesetzliche Rahmen für die Geldbuße reicht bis 3.000 Euro (§ 24a Absatz 3 StVG).

Warum es keine sichere Stundenregel gibt

Im Netz kursieren Faustregeln mit festen Stundenzahlen. Keine davon hat eine rechtliche Grundlage. Das Gesetz kennt nur den Messwert, und wie lange dieser Wert nach dem Konsum überschritten bleibt, ist nicht vorhersagbar. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu allgemein:

„Wie ein Mensch auf die Inhaltsstoffe von Cannabis reagiert, ist individuell sehr unterschiedlich und wenig berechenbar. […] Für die Intensität und Dauer der Effekte ist insbesondere auch die aufgenommene Menge der Cannabis-Inhaltsstoffe maßgeblich."

Daraus folgt zweierlei. Erstens: Sich nüchtern zu fühlen, sagt nichts über den Serumwert. Zweitens gilt das auch umgekehrt. Ein Wert unter 3,5 ng/ml ist kein Freibrief, denn wer nicht sicher fahren kann, macht sich unabhängig von jedem Grenzwert strafbar (dazu unten). Ein Schnelltest für zu Hause hilft hier nicht weiter: Er misst keinen Serumwert und sagt nichts über die Fahrtüchtigkeit.

Die einzige belastbare Regel ist deshalb keine Zahl: nicht fahren, solange Zweifel bestehen.

Was ein Verstoß kostet

Die Bußgeldkatalog-Verordnung legt Regelsätze fest. Für das Fahren mit 3,5 ng/ml THC oder mehr (laufende Nummer 242) gelten bei fahrlässiger Begehung:

  • Erster Verstoß: 500 Euro, ein Monat Fahrverbot
  • Bei einer Voreintragung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c StGB im Fahreignungsregister: 1.000 Euro, drei Monate Fahrverbot
  • Bei mehreren Voreintragungen: 1.500 Euro, drei Monate Fahrverbot

Dazu kommen nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung zwei Punkte. Das Fahrverbot ist kein Zusatz nach Ermessen: Nach § 25 Absatz 1 StVG ist es bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a „in der Regel" anzuordnen.

Cannabis und Alkohol zusammen

§ 24a Absatz 2a StVG erfasst, wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr fährt und dabei „ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt" oder „die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht". Der Rahmen reicht bis 5.000 Euro. Der Regelsatz (Nummer 243a) liegt bei 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot, mit Voreintragung bei 1.500 Euro, mit mehreren bei 2.000 Euro, jeweils mit drei Monaten Fahrverbot.

Ein Missverständnis dazu: Die Vorschrift ist kein allgemeines Alkoholverbot für Menschen, die Cannabis konsumieren. Sie setzt voraus, dass der THC-Grenzwert beim Fahren erreicht ist. Unabhängig davon gilt für alle die 0,5-Promille-Grenze aus § 24a Absatz 1.

Probezeit und unter 21: kein THC am Steuer

§ 24c StVG gilt für alle in der Probezeit und für alle, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer „ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt" oder „die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht". Einen Grenzwert nennt der Wortlaut nicht.

Der Regelsatz beträgt 250 Euro (Nummer 243b) und ein Punkt. In der Probezeit hat der Verstoß weitere Folgen: Verstöße gegen § 24a und § 24c StVG gelten nach Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Die Behörde ordnet dann ein Aufbauseminar an, und die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2a Absatz 2 und 2a StVG).

Patientinnen und Patienten mit Rezept

§ 24a Absatz 4 StVG nimmt den Grenzwert und das Mischkonsumverbot aus, wenn die Substanz „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". § 24c Absatz 3 enthält dieselbe Ausnahme für Fahranfänger.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens kommt es auf die bestimmungsgemäße Einnahme an, also so, wie verordnet. Zweitens befreit das Rezept nicht von der Pflicht, fahrtüchtig zu sein. Wie die Verordnung abläuft, steht im Ratgeber zum Privatrezept; was sich 2026 bei der Kassenerstattung geändert hat, im Artikel Cannabisblüten sind keine Kassenleistung mehr.

Wenn es eine Straftat wird

Das Bußgeld nach § 24a ist der Fall, in dem nur der Messwert zählt. Kann jemand nicht mehr sicher fahren, ist es eine Straftat, und dafür braucht es keinen Grenzwert. § 316 StGB bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er „infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen", mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, auch bei Fahrlässigkeit. Werden dabei Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, greift § 315c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Beide Vorschriften gelten auch für Menschen mit Rezept und auch auf dem Fahrrad, denn sie sprechen von „Fahrzeug", nicht von Kraftfahrzeug. Der Grenzwert aus § 24a gilt dagegen nur für Kraftfahrzeuge.

Führerschein und MPU: nicht automatisch

Ob jemand zum Führen eines Fahrzeugs geeignet ist, entscheidet nicht das Bußgeldverfahren, sondern die Fahrerlaubnisbehörde. Für Cannabis gilt ein eigener Paragraf, § 13a der Fahrerlaubnis-Verordnung. Die Behörde ordnet danach an:

  • ein ärztliches Gutachten, wenn Tatsachen die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen;
  • ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU), wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch vorliegen, wenn „wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurden", wenn die Fahrerlaubnis deshalb schon einmal entzogen war oder wenn zu klären ist, ob Missbrauch oder Abhängigkeit nicht mehr besteht.

Verstöße, die ausschließlich gegen § 24c StVG begangen wurden, zählen bei den wiederholten Zuwiderhandlungen ausdrücklich nicht mit. Missbrauch liegt nach der Erläuterung des Bundesgesundheitsministeriums vor, wenn jemand nicht hinreichend sicher zwischen dem Fahren und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennen kann. Der gelegentliche Konsum allein reicht als Begründung für eine MPU nicht mehr.

Zur Abgrenzung: § 13 FeV regelt dasselbe für Alkohol, § 14 FeV für Betäubungsmittel und Arzneimittel. Nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 ist eine MPU auch anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen nach § 24a StVG begangen wurden. Ein einzelner Verstoß gegen den Grenzwert führt also nicht von selbst zur MPU, eine Wiederholung aber sehr wohl.

Grenzen dieses Textes

Dieser Artikel gibt die Rechtslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er ist auch keine Anleitung, wie man knapp unter einem Grenzwert bleibt: Eine solche Rechnung lässt sich nicht verlässlich aufstellen.

Quellen


Passend dazu im Verzeichnis


Häufige Fragen

Wie viele Stunden muss man nach Cannabis mit dem Autofahren warten?
Eine verlässliche Stundenzahl gibt es nicht. Das Gesetz knüpft nicht an eine Zeit an, sondern an einen Messwert: 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a Absatz 1a StVG). Wie lange dieser Wert überschritten wird, hängt von Menge, Konsumform und Person ab und lässt sich vorher nicht selbst bestimmen. Wer unsicher ist, fährt nicht.
Was kostet es, mit 3,5 ng/ml THC oder mehr zu fahren?
Der Regelsatz im Bußgeldkatalog beträgt beim ersten Mal 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, bei einer Voreintragung 1.000 Euro und drei Monate, bei mehreren Voreintragungen 1.500 Euro und drei Monate. Dazu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister. Der gesetzliche Rahmen reicht bis 3.000 Euro.
Gilt für Fahranfänger ein anderer Grenzwert?
Für Fahrerinnen und Fahrer in der Probezeit und für alle unter 21 Jahren gilt § 24c StVG: Sie dürfen während der Fahrt kein THC zu sich nehmen und die Fahrt nicht unter der Wirkung von THC antreten. Der Wortlaut nennt keinen Grenzwert. Der Regelsatz beträgt 250 Euro und ein Punkt; in der Probezeit folgen ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.
Darf man nach Cannabis Alkohol trinken und dann fahren?
Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr fährt und dabei Alkohol trinkt oder die Fahrt unter Alkoholwirkung antritt, verstößt gegen § 24a Absatz 2a StVG. Der Rahmen reicht bis 5.000 Euro, der Regelsatz liegt bei 1.000 Euro und einem Monat Fahrverbot. Unabhängig davon gilt die 0,5-Promille-Grenze.
Gilt der Grenzwert auch für Patientinnen und Patienten mit Rezept?
Nein, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt (§ 24a Absatz 4 StVG). Fahrtüchtig muss man trotzdem sein: Wer nicht sicher fahren kann, macht sich nach § 316 oder § 315c StGB strafbar, mit oder ohne Rezept.
Folgt auf einen Verstoß automatisch eine MPU?
Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 13a FeV an, wenn zum Beispiel Tatsachen auf Cannabismissbrauch hindeuten oder wiederholt Zuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss begangen wurden. Ein einzelner Verstoß gegen den Grenzwert löst sie nicht von selbst aus.

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