Wird das Cannabisgesetz abgeschafft? Der Stand im Herbst 2026
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Das Konsumcannabisgesetz gilt unverändert, zuletzt geändert im Juni 2024. Die Koalition hat eine ergebnisoffene Evaluierung vereinbart, der Abschlussbericht ist bis April 2028 fällig. Was feststeht, was nicht und was eine Abschaffung voraussetzen würde.

Seit der Bundestagswahl 2025 taucht die Frage regelmäßig auf: Wird das Cannabisgesetz wieder abgeschafft? Die kurze Antwort für den 2. Oktober 2026 lautet: Nein, es gilt. Weder ist ein Aufhebungsgesetz verkündet noch steht im Koalitionsvertrag eine Abschaffung. Die längere Antwort erklärt, was vereinbart ist, wie die Evaluation abläuft und was geschehen müsste, damit sich etwas ändert.
Was heute gilt
Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurde als Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2024 beschlossen und trat am 1. April 2024 in Kraft. Die Regeln zu Anbauvereinigungen gelten seit dem 1. Juli 2024, die Vorschriften zur Tilgung alter Eintragungen seit dem 1. Januar 2025. Die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de nennt als letzte Änderung „Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207". Seitdem ist das Gesetz nicht mehr geändert worden.
Für Erwachsene heißt das unverändert: Besitz bis 25 Gramm in der Öffentlichkeit und 50 Gramm am Wohnsitz, drei Pflanzen im Eigenanbau, gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen. Die Einzelheiten stehen in den Artikeln zum Eigenanbau und zu den Konsumverbotszonen; Anbauvereinigungen nach Ort führt das Verzeichnis.
Was der Koalitionsvertrag sagt
Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode behandelt Cannabis an genau einer Stelle, unter der Zwischenüberschrift „Cannabis":
„Im Herbst 2025 führen wir eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durch."
Mehr steht dort nicht. Der Satz vereinbart weder eine Abschaffung noch eine Verschärfung, und auch keinen Ausbau, etwa durch regionale Modellprojekte für einen Verkauf. „Ergebnisoffen" heißt: Was aus der Evaluation folgt, ist nicht festgelegt. Berichte, wonach die Koalition die Abschaffung „beschlossen" habe, finden im Text keine Grundlage. Ebenso wenig gibt er eine Bestandsgarantie.
Die Evaluation: drei Stufen bis 2028
Die Evaluation ist keine Erfindung der neuen Koalition; sie steht seit 2024 im Gesetz. § 43 Absatz 1 KCanG verlangt, „die gesellschaftlichen Auswirkungen dieses Gesetzes, insbesondere auf den Kinder- und Jugendschutz, auf den Gesundheitsschutz und auf die cannabisbezogene Kriminalität" zu evaluieren. Absatz 2 legt den Zeitplan fest:
- Bis 1. Oktober 2025: eine erste Evaluation, wie sich das Konsumverbot nach § 5 auf den Kinder- und Jugendschutz auswirkt, dazu eine Evaluation der Besitzmengen und der Weitergabemengen in Anbauvereinigungen.
- Bis 1. April 2026: ein Zwischenbericht unter Beteiligung des Bundeskriminalamts, der auch die Auswirkungen auf die cannabisbezogene organisierte Kriminalität umfasst.
- Bis 1. April 2028: ein umfassender Bericht über die Ergebnisse der Evaluation.
Durchgeführt wird sie von einem wissenschaftlichen Verbundprojekt unter dem Namen EKOCAN, das das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt hat. Beide Zwischenberichte sind erschienen: der erste am 29. September 2025, der zweite am 1. April 2026. Sie sind auf der Projektseite des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf frei abrufbar. Dieser Artikel gibt ihre Ergebnisse nicht wieder; wer sie bewerten will, sollte die Berichte selbst lesen und nicht deren Zusammenfassungen in Pressemeldungen.
Ein verbreiteter Irrtum ist, die Evaluation sei „im Herbst 2025 abgeschlossen" worden. Der Herbst 2025 war die erste Stufe. Abgeschlossen ist sie nach dem Gesetz erst mit dem umfassenden Bericht, der spätestens im April 2028 vorliegen soll.
Wer zuständig ist
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit. Es beauftragt nach § 43 Absatz 2 KCanG die unabhängigen Dritten, an das Ministerium gehen die Berichte, und es führt auf seiner Website die offiziellen Fragen und Antworten zum Gesetz. Eine Aussage des Innenministeriums oder einer einzelnen Partei ändert an der Rechtslage nichts.
Was eine Abschaffung voraussetzen würde
Das KCanG ist ein Bundesgesetz. Aufheben oder ändern lässt es sich nur auf demselben Weg, auf dem es entstanden ist:
- Ein Gesetzentwurf wird eingebracht, nach Artikel 76 Grundgesetz von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder vom Bundesrat.
- Der Bundestag beschließt das Gesetz. Nach Artikel 77 Absatz 1 Grundgesetz werden Bundesgesetze „vom Bundestage beschlossen".
- Der Bundesrat wirkt mit; er kann nach Artikel 77 Absatz 2 unter anderem den Vermittlungsausschuss anrufen.
- Das Gesetz wird ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Artikel 82 Grundgesetz). Erst ab dem darin bestimmten Tag gilt es.
Das bedeutet praktisch: Ein Evaluationsbericht, eine Rede oder ein Parteitagsbeschluss ändern für sich genommen keine einzige Regel. Maßgeblich ist erst die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Was eine Änderung für bestehende Erlaubnisse von Anbauvereinigungen oder für privat angebaute Pflanzen bedeuten würde, hinge vom Inhalt eines solchen Gesetzes ab. Darüber lässt sich heute nichts Belastbares sagen.
Wo sich tatsächlich etwas geändert hat
Verschärft wurde seit 2025 nicht das Konsumcannabisgesetz, sondern das Recht rund um medizinisches Cannabis:
- Seit Ende Juli 2026 sind Cannabisblüten keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung mehr. Verordnungsfähig bleiben Extrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit Dronabinol oder Nabilon. Einzelheiten im Artikel Cannabisblüten sind keine Kassenleistung mehr.
- Ein Regierungsentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/3061 vom 3. Dezember 2025) sieht vor, Blüten nur noch nach persönlichem Arztkontakt zu verschreiben und ihren Versand zu verbieten. In der amtlichen Fassung des § 3 MedCanG ist diese Regel am 2. Oktober 2026 nicht enthalten. Mehr dazu im Artikel Telemedizin und Versandapotheke; wie das Rezept heute funktioniert, im Ratgeber zum Privatrezept.
Schon im August 2024 kam ein gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr hinzu, nachzulesen im Artikel Cannabis und Autofahren.
Wie man den Stand selbst prüft
Zwei Quellen genügen. Die Seite des KCanG auf gesetze-im-internet.de nennt in der Zeile „Stand" die letzte Änderung; steht dort ein neues Änderungsgesetz, hat sich etwas getan. Die Fragen und Antworten des Bundesgesundheitsministeriums tragen ein eigenes Stand-Datum, zuletzt den 4. September 2026. Beide Quellen sind verlässlicher als jede Schlagzeile, auch als dieser Artikel, sobald er älter wird.
Grenzen dieses Textes
Dieser Artikel beschreibt den Stand der Gesetzgebung und ist keine Rechtsberatung. Er sagt nicht voraus, wie Bundestag und Bundesregierung nach 2028 entscheiden.
Quellen
- Konsumcannabisgesetz (KCanG) im Volltext mit Standangabe, gesetze-im-internet.de
- § 43 KCanG: Evaluation des Gesetzes
- Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode: „Verantwortung für Deutschland" (PDF), Abschnitt „Cannabis", Zeilen 2857 bis 2859
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Cannabisgesetz (Stand 4. September 2026)
- EKOCAN: Veröffentlichungen, darunter der erste und zweite Zwischenbericht
- Artikel 76, Artikel 77 und Artikel 82 Grundgesetz
- Bundestagsdrucksache 21/3061: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes und § 3 MedCanG in der geltenden Fassung
Passend dazu im Verzeichnis
Häufige Fragen
- Ist das Cannabisgesetz abgeschafft?
- Nein. Stand 2. Oktober 2026 gilt das Konsumcannabisgesetz. Die amtliche Fassung weist als letzte Änderung das Gesetz vom 20. Juni 2024 aus. Ein Gesetz, das das KCanG aufhebt oder die Besitz- und Anbauregeln zurücknimmt, ist nicht verkündet.
- Was steht im Koalitionsvertrag zu Cannabis?
- Ein einziger Satz: „Im Herbst 2025 führen wir eine ergebnisoffene Evaluierung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis durch." Eine Abschaffung, eine Verschärfung oder ein Ausbau sind darin nicht vereinbart.
- Wann liegen die Ergebnisse der Evaluation vor?
- Das Gesetz sieht drei Stufen vor. Eine erste Evaluation bis zum 1. Oktober 2025, einen Zwischenbericht unter Beteiligung des Bundeskriminalamts bis zum 1. April 2026 und einen umfassenden Bericht spätestens bis zum 1. April 2028 (§ 43 KCanG). Die beiden ersten Berichte sind veröffentlicht.
- Wer entscheidet über eine Abschaffung?
- Der Bundestag. Das KCanG ist ein Bundesgesetz; aufheben oder ändern lässt es sich nur durch ein neues Bundesgesetz, das der Bundestag beschließt, an dem der Bundesrat mitwirkt und das im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Die Evaluation selbst ändert keine Regel.
- Welches Ministerium ist zuständig?
- Das Bundesministerium für Gesundheit. Es beauftragt nach § 43 Absatz 2 KCanG unabhängige Dritte mit der Evaluation, und an das Ministerium gehen die Berichte.



