Mitglied in einem Cannabis Social Club werden: Voraussetzungen und Ablauf
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Ab 18, mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, in nur einem Verein und für mindestens drei Monate: Was das Gesetz für eine Mitgliedschaft verlangt, was Vereine zusätzlich festlegen und woran man eine Erlaubnis erkennt.

„Cannabis Social Club" ist kein Begriff aus dem Gesetz. Das Konsumcannabisgesetz spricht von Anbauvereinigungen: eingetragene, nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinsame Anbau und die Weitergabe an die eigenen Mitglieder ist (§ 1 Nummer 13 KCanG). Wer dort Mitglied wird, tritt also einem Verein bei und kauft nicht in einem Laden ein. Die Voraussetzungen dafür stehen fast vollständig in § 16 KCanG.
Die gesetzlichen Voraussetzungen
Mindestens 18 Jahre
„Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben" (§ 16 Absatz 1). Eine höhere Altersgrenze kennt das Gesetz nicht. Für 18- bis 20-Jährige gelten aber engere Mengen, dazu unten mehr.
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Aufgenommen werden darf nur, wer „durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist", dass er einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und volljährig ist (§ 16 Absatz 4). Zwei Punkte werden dabei oft falsch dargestellt:
- Deutschland, nicht die Stadt. Das Gesetz verlangt keinen Wohnsitz in der Stadt oder Region des Vereins. Eine Bindung an den Wohnort ergibt sich höchstens aus der Satzung eines Vereins, nicht aus dem KCanG.
- Sechs Monate. „Wohnsitz" ist im KCanG eigens definiert: der Ort, an dem eine Person „seit mindestens sechs Monaten eine Wohnung … innehat" (§ 1 Nummer 16). Einen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt das Gesetz bei einem zusammenhängenden Aufenthalt von mindestens sechs Monaten an (§ 1 Nummer 17). Das Bundesgesundheitsministerium fasst es so zusammen: Aufgenommen werden darf nur, wer „seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat". Wer gerade erst nach Deutschland gezogen ist, muss also warten.
Zieht ein Mitglied um, muss es das dem Verein „unverzüglich mitteilen". Zieht es ins Ausland, endet die Mitgliedschaft. Diesen Verlust muss jede Satzung vorsehen (§ 16 Absatz 5).
Nur ein Verein
„Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein" (§ 16 Absatz 2). Bei der Aufnahme muss man deshalb schriftlich oder elektronisch versichern, keinem anderen Verein anzugehören. Der Verein bewahrt diese Selbstauskunft drei Jahre auf (§ 16 Absatz 3). Eine Doppelmitgliedschaft ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Absatz 1 Nummer 9). Erlaubt ist dagegen, Mitglied zu sein und daneben selbst drei Pflanzen anzubauen. Die Besitzgrenzen gelten dann für alles zusammen.
Höchstens 500 Mitglieder, mindestens drei Monate
Ein Verein darf höchstens 500 Mitglieder haben (§ 16 Absatz 2). Ist er voll, nimmt er erst wieder auf, wenn jemand austritt. Daher kommen die Wartelisten. Außerdem muss jede Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Absatz 5). Wer beitritt, bindet sich also mindestens für diese Zeit.
Mitarbeit ist gesetzlich vorgesehen
Das wird oft übersehen: „Die Mitglieder der Anbauvereinigung haben beim gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis aktiv mitzuwirken" (§ 17 Absatz 2). Anbauen dürfen nur Mitglieder. Tätigkeiten wie Wässern, Düngen, Beschneiden oder Trimmen dürfen nicht an Dienstleister vergeben werden, die nicht Mitglied sind. Wie viel Mitarbeit ein Verein konkret erwartet, regelt er selbst. Manche nennen dafür feste Stunden pro Monat.
Was ein Mitglied bekommt, und wie
§ 19 Absatz 3 KCanG begrenzt die Weitergabe:
- Ab 21 Jahren: höchstens 25 Gramm pro Tag und 50 Gramm pro Kalendermonat.
- 18 bis 20 Jahre: höchstens 25 Gramm pro Tag und 30 Gramm pro Kalendermonat, mit einem THC-Gehalt von höchstens 10 Prozent.
Weitergegeben wird nur Marihuana oder Haschisch „in Reinform" und nur innerhalb der Räume des Vereins, wobei das abgebende und das empfangende Mitglied persönlich anwesend sind. Bei jeder Weitergabe prüft der Verein Mitgliedsausweis und amtlichen Lichtbildausweis (§ 19 Absatz 2). Versand und Lieferung sind verboten, und was man erhalten hat, darf man nicht an Dritte weitergeben (§ 19 Absatz 4). Zu jeder Weitergabe gehört eine neutrale Verpackung und ein Informationszettel mit Gewicht, Erntedatum, Mindesthaltbarkeit, Sorte sowie durchschnittlichem THC- und CBD-Gehalt (§ 21 Absatz 2). Konsumiert werden darf in den Räumen des Vereins und in deren Sichtweite nicht (§ 5 Absatz 2 Nummer 6).
Was Vereine zusätzlich festlegen
Das Gesetz legt Mindestbedingungen fest. Alles Weitere regelt die Satzung: Beiträge legt der Verein nach § 24 KCanG in seiner Satzung fest, und nach § 58 BGB soll eine Satzung Bestimmungen über Eintritt, Austritt und Beiträge enthalten. Viele Vereine nennen in ihrer Satzung zusätzliche Bedingungen. Typisch sind:
- ein schriftlicher oder elektronischer Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet,
- eine einmalige Aufnahmegebühr und ein monatlicher oder jährlicher Beitrag; die abgegebene Menge wird meist getrennt abgerechnet,
- eine Mitarbeitspflicht mit festen Stunden,
- eine Warteliste, wenn die 500 Plätze vergeben sind,
- ein Kennenlerntermin oder eine Einführung zur Suchtprävention.
Vor dem Beitritt lohnt es sich, die Satzung zu lesen und nach Beitrag, Kündigungsfrist und Mitarbeit zu fragen. Einen Anspruch auf Aufnahme sieht das KCanG nicht vor. § 16 sagt nur, wer aufgenommen werden darf.
Was mit den eigenen Daten passiert
Anbauvereinigungen müssen jede Weitergabe dokumentieren: Name, Vorname und Geburtsjahr des Mitglieds, Menge, durchschnittlicher THC-Gehalt und Datum (§ 26 Absatz 1 Nummer 5). Diese Aufzeichnungen werden fünf Jahre aufbewahrt und gehen der Behörde auf Verlangen zu (§ 26 Absatz 2). Die Behörde darf die Daten zur Überwachung verarbeiten und nur zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an andere Behörden weitergeben. Personenbezogene Daten muss sie spätestens nach zwei Jahren löschen (§ 28 Absätze 5 und 6). Der jährliche Bericht zur Evaluation geht anonymisiert an die Behörde.
Erlaubnis prüfen
Ein eingetragener Verein darf noch lange nicht anbauen. Dafür braucht er eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde nach § 11 KCanG. Wer ohne Erlaubnis anbaut oder weitergibt, macht sich strafbar (§ 34 Absatz 1 Nummer 15). Ob eine Erlaubnis vorliegt, lässt sich nicht überall öffentlich nachsehen. Einige Länder veröffentlichen Listen, darunter Hamburg, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Andere geben nur Zahlen heraus oder nichts.
Einen Verein finden
Werbung für Anbauvereinigungen ist nach § 6 KCanG verboten. Nach Auffassung des bayerischen Gesundheitsministeriums gehört dazu auch die Mitgliederanwerbung über Anzeigen in Zeitungen, im Internet oder in sozialen Medien. Vereine können also nicht offen um Mitglieder werben, und die Suche dauert oft länger als erwartet.
Das Verzeichnis unter Cannabis Social Clubs führt Anbauvereinigungen mit Anschrift und, soweit bekannt, mit Aufnahmestatus (nimmt auf, Warteliste, geschlossen), Beitrag, Aufnahmegebühr und Mitarbeit. Ist eine Erlaubnis durch eine amtliche Quelle belegt, steht das mit Quelle und Prüfdatum am Eintrag. Nach Städten geordnet sind die Vereine auf den Stadtseiten, etwa unter /location/berlin/. Die Stadtseiten nennen auch, welche Behörde im jeweiligen Land die Erlaubnisse erteilt. Die Angaben stammen von den Vereinen selbst oder aus amtlichen Listen. Sie sind keine Empfehlung.
Ob sich ein Verein im Vergleich zum eigenen Anbau lohnt, steht im Artikel Eigenanbau oder Anbauverein. Die Grundregeln des Gesetzes fasst der Überblick Cannabis in Deutschland: Was erlaubt ist zusammen.
Quellen
- § 1 KCanG: Begriffsbestimmungen (Anbauvereinigung, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Heranwachsende)
- § 16 KCanG: Mitgliedschaft
- § 17 KCanG: Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau
- § 19 KCanG: Kontrollierte Weitergabe von Cannabis
- § 21 KCanG: Gesundheitsschutz bei der Weitergabe
- § 26 KCanG: Dokumentations- und Berichtspflichten und § 28 KCanG: Befugnisse der Behörden
- § 6 KCanG: Werbe- und Sponsoringverbot
- § 58 BGB: Sollinhalt der Vereinssatzung
- Bundesministerium für Gesundheit: FAQ zum Cannabisgesetz (Stand 4. September 2026)
- Bayerisches Gesundheitsministerium: Regeln und Grenzen für Werbung
Passend dazu im Verzeichnis
Häufige Fragen
- Wer kann Mitglied in einem Cannabis Social Club werden?
- Wer mindestens 18 ist und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, beides nachgewiesen mit amtlichen Dokumenten (§ 16 Absatz 4 KCanG). Dazu kommt eine schriftliche oder elektronische Versicherung, in keinem anderen Verein Mitglied zu sein.
- Muss der Wohnsitz in derselben Stadt liegen wie der Verein?
- Nach dem Gesetz nicht. § 16 KCanG verlangt einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, nicht in einer bestimmten Stadt oder Region. Ob ein Verein in seiner Satzung zusätzlich einen örtlichen Bezug verlangt, steht in der jeweiligen Satzung.
- Können Touristen Mitglied werden?
- Nein. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist eine Aufnahme ausgeschlossen. Nach den Begriffsbestimmungen in § 1 KCanG setzt ein Wohnsitz eine Wohnung seit mindestens sechs Monaten voraus; das BMG nennt die sechs Monate ausdrücklich als Voraussetzung.
- Darf ich in zwei Vereinen Mitglied sein?
- Nein. „Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein" (§ 16 Absatz 2 KCanG). Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 30.000 Euro (§ 36 KCanG).
- Wie viel Cannabis bekommt ein Mitglied?
- Ab 21 Jahren höchstens 25 Gramm am Tag und 50 Gramm im Kalendermonat. Mitglieder zwischen 18 und 20 bekommen höchstens 25 Gramm am Tag und 30 Gramm im Monat, mit höchstens 10 Prozent THC (§ 19 Absatz 3 KCanG).
- Kann ich nach einem Monat wieder austreten?
- In der Regel nicht. Vereine müssen in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorsehen (§ 16 Absatz 5 KCanG). Welche Kündigungsfrist danach gilt, regelt die Satzung.


