Kündigung, Mahnung, Inkasso: Rechte als Mitglied im Cannabis-Club
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Wie der Austritt aus einer Anbauvereinigung funktioniert, welche Beiträge bis zum Ende der Mitgliedschaft geschuldet sind, wann Verzug eintritt und was ein Inkassodienstleister darf und was nicht. Mit Checkliste für die Zeit vor dem Beitritt.

In Foren und Communitys häufen sich Berichte von Mitgliedern, die nach ihrem Austritt aus einer Anbauvereinigung weiter Beitragsrechnungen, Mahnungen oder Schreiben eines Inkassobüros bekommen. Die Fragen sind fast immer dieselben: Wie kommt man aus der Mitgliedschaft heraus? Was ist geschuldet und was nicht? Und was darf ein Inkassobüro überhaupt?
Die Antworten ergeben sich zum größten Teil nicht aus dem Cannabisrecht, sondern aus dem ganz gewöhnlichen Vereins- und Schuldrecht. Dieser Text geht die Schritte der Reihe nach durch.
Die Grundlage: Mitgliedschaft in einem Verein
Eine Anbauvereinigung ist nach § 1 Nummer 13 KCanG ein eingetragener nicht wirtschaftlicher Verein oder eine eingetragene Genossenschaft. Dieser Text behandelt Anbauvereinigungen in der Form des Vereins. Wer beitritt, schließt also keinen Kaufvertrag und kein Abo ab, sondern wird Vereinsmitglied. Was für diese Mitgliedschaft gilt, steht in erster Linie in der Satzung.
§ 58 BGB nennt, was eine Vereinssatzung enthalten soll. Dazu gehören Bestimmungen „über den Eintritt und Austritt der Mitglieder" und darüber, „ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind". Beitragspflichten und Austrittsregeln gehören also in die Satzung. Viele Vereine regeln die Höhe der Beiträge zusätzlich in einer Beitragsordnung.
Das KCanG fügt eigene Vorgaben hinzu. § 16 KCanG beschränkt die Mitgliedschaft auf Volljährige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, begrenzt eine Anbauvereinigung auf höchstens 500 Mitglieder und erlaubt nur die Mitgliedschaft in einer einzigen Anbauvereinigung. Für die Frage des Austritts ist Absatz 5 wichtig: Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung „eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten" vorzusehen, außerdem den Verlust der Mitgliedschaft, wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht mehr in Deutschland liegen.
Austritt: was das Gesetz erlaubt
§ 39 BGB enthält zwei Sätze, die für jeden Verein gelten:
- Absatz 1: „Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt."
- Absatz 2: Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; „die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen".
§ 39 gehört nicht zu den Vorschriften, von denen eine Satzung nach § 40 BGB abweichen darf. Ein Verein kann den Austritt also an Fristen und Termine binden, ihn aber nicht ausschließen. Zusammen mit § 16 Absatz 5 KCanG ergibt sich: Eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung dauert mindestens drei Monate, und wann sie nach einer Kündigung endet, hängt von der Frist und dem Termin ab, die in der Satzung stehen.
Praktisch kündigen
- Satzung und Beitragsordnung besorgen. Wer sie nicht mehr hat, fordert sie beim Vorstand an. Darin stehen Form, Frist und Termin des Austritts.
- Die verlangte Form einhalten. Verlangt die Satzung Schriftform, ist ein unterschriebener Brief der sichere Weg. Ist die Form offen, empfiehlt sich trotzdem eine Erklärung, die sich später vorlegen lässt.
- Eindeutig formulieren. Name, Mitgliedsnummer, die Erklärung, dass man die Mitgliedschaft kündigt, und die Bitte um schriftliche Bestätigung mit dem Datum, zu dem die Mitgliedschaft endet.
- Den Zugang nachweisen können. Eine Erklärung unter Abwesenden wird nach § 130 Absatz 1 BGB erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Ein Einschreiben oder eine E-Mail, deren Eingang der Verein bestätigt, schafft einen Beleg.
- Zahlungen prüfen. Läuft ein Lastschriftmandat, sollte man im Blick behalten, dass nach dem Ende der Mitgliedschaft nichts mehr abgebucht wird.
Beiträge nach der Kündigung
Bis zum Ende der Mitgliedschaft schuldet ein Mitglied die Beiträge, die Satzung und Beitragsordnung vorsehen. Eine Kündigung mit Frist beendet die Beitragspflicht also nicht sofort, sondern erst mit dem Ende der Mitgliedschaft. Für Zeiträume danach gibt es keine Grundlage mehr für Mitgliedsbeiträge, denn die Beitragspflicht knüpft an die Mitgliedschaft an.
Wer eine Forderung bekommt, sollte deshalb zuerst drei Dinge abgleichen: für welchen Zeitraum gefordert wird, wann die Mitgliedschaft nach der Satzung geendet hat und welche Beitragshöhe die Beitragsordnung vorsieht. Stimmt etwas davon nicht, lohnt ein schriftlicher Widerspruch an den Verein, mit Kopie der Kündigung und des Zugangsnachweises.
Mahnung und Verzug
Ein Schuldner kommt nach § 286 Absatz 1 BGB in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht zahlt. Einer Mahnung bedarf es unter anderem nicht, wenn für die Leistung „eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" (§ 286 Absatz 2 Nummer 1), etwa ein fester Zahltag. Und: Wer die Leistung infolge eines Umstands nicht erbringt, den er nicht zu vertreten hat, kommt nicht in Verzug (§ 286 Absatz 4). Besteht eine Forderung gar nicht, gibt es auch keinen Verzug.
Folgen des Verzugs:
- Verzugszinsen: Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Absatz 1 BGB). Den höheren Satz von neun Prozentpunkten sieht Absatz 2 nur für Rechtsgeschäfte vor, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.
- Keine 40-Euro-Pauschale gegenüber Verbrauchern: Die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB steht dem Gläubiger nur zu, wenn der Schuldner „kein Verbraucher" ist. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken abschließt.
- Kosten als Verzugsschaden: Schadensersatz wegen verspäteter Zahlung, etwa für die Einschaltung eines Inkassodienstleisters, kann der Gläubiger nach § 280 Absatz 2 BGB nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 vorliegen.
Was ein Inkassodienstleister darf
Wer fremde Forderungen als eigenständiges Geschäft einzieht, erbringt eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 RDG). Dafür braucht es eine Registrierung beim Bundesamt für Justiz (§ 10 Absatz 1 Nummer 1 RDG). Ob ein Unternehmen registriert ist, lässt sich im Rechtsdienstleistungsregister unter rechtsdienstleistungsregister.de nachsehen; die Einsicht steht nach § 16 RDG jedem unentgeltlich zu.
Gegenüber Privatpersonen hat ein Inkassodienstleister mit der ersten Geltendmachung einer Forderung klar und verständlich in Textform mitzuteilen (§ 13a Absatz 1 RDG):
- Name oder Firma und grundsätzlich die Anschrift des Auftraggebers,
- den Forderungsgrund, bei Verträgen mit konkretem Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses,
- bei Zinsen eine Zinsberechnung mit Forderung, Zinssatz und Zeitraum, und einen gesonderten Hinweis, wenn mehr als der gesetzliche Verzugszins verlangt wird,
- bei Inkassokosten Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Auf Anfrage muss er außerdem unverzüglich mitteilen, in wessen Person die Forderung entstanden ist und welche die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses waren (§ 13a Absatz 2 RDG). Vor einer Raten- oder Stundungsvereinbarung muss er auf die Kosten hinweisen (Absatz 3). Verlangt er ein Schuldanerkenntnis, muss er darauf hinweisen, dass man damit in der Regel Einwendungen verliert, etwa dass die Forderung nicht besteht, schon bezahlt oder verjährt ist (Absatz 4). Ein Schuldanerkenntnis sollte man deshalb nicht unterschreiben, solange die Forderung unklar ist.
Was ein Inkassodienstleister nicht kann: selbst vollstrecken. Zwangsvollstreckung findet aus Titeln statt, etwa aus Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden (§ 704 und § 794 ZPO), und wird durch Gerichtsvollzieher oder Gerichte durchgeführt (§ 753 ZPO). Ein Inkassoschreiben ist kein Titel.
Hält man die Forderung für unberechtigt, widerspricht man schriftlich, begründet kurz (zum Beispiel: Mitgliedschaft zum Datum X beendet, Kündigung zugegangen am Datum Y) und fordert, falls Angaben fehlen, die Informationen nach § 13a RDG an. Ignorieren ist keine gute Strategie, weil der Gläubiger als Nächstes ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten kann.
Der gerichtliche Mahnbescheid: nicht liegen lassen
Ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt per Zustellung vom Gericht. Er enthält den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der Anspruch besteht (§ 692 Absatz 1 Nummer 2 ZPO), und die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung entweder zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang widersprochen wird (Nummer 3).
Widerspruch erhebt man schriftlich bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, und zwar gegen den ganzen Anspruch oder einen Teil davon (§ 694 Absatz 1 ZPO). Möglich ist das, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist. Ohne rechtzeitigen Widerspruch kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 ZPO). Dieser steht einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Absatz 1 ZPO); dagegen bleibt nur noch der Einspruch, für den eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung gilt (§ 339 Absatz 1 ZPO).
Wo es Hilfe und Informationen gibt
- Verbraucherzentralen beraten zu Inkasso und unberechtigten Forderungen.
- Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt kann den Einzelfall prüfen und den Schriftverkehr übernehmen.
- Das Vereinsregister wird beim Amtsgericht am Sitz des Vereins geführt (§ 55 BGB), und die Einsicht ist jedem gestattet (§ 79 BGB). Online geht das über das gemeinsame Registerportal der Länder unter handelsregister.de. So lässt sich prüfen, ob ein Verein eingetragen ist.
- Ob eine Anbauvereinigung eine Erlaubnis nach § 11 KCanG hat, entscheidet die zuständige Behörde des Landes. Mehrere Länder veröffentlichen Listen erlaubter Anbauvereinigungen. Im Club-Verzeichnis ist bei jedem Eintrag angegeben, ob die Erlaubnis bestätigt ist und aus welcher Quelle die Angabe stammt.
Vor dem Beitritt prüfen
Viele Konflikte lassen sich vermeiden, wenn man die Unterlagen vor dem Beitritt liest. Eine kurze Checkliste:
- Erlaubnis: Hat die Anbauvereinigung eine Erlaubnis nach § 11 KCanG, oder ist sie erst beantragt?
- Satzung: Vor dem Beitritt vollständig lesen, zusammen mit der Beitragsordnung.
- Mindestlaufzeit: Welche Mindestdauer sieht die Satzung vor?
- Kündigungsfrist und Termin: Mit welcher Frist und zu welchem Zeitpunkt kann man austreten, und in welcher Form?
- Ruhende Mitgliedschaft: Sieht die Satzung die Möglichkeit vor, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, und was kostet sie dann?
- Aufnahmegebühr: Wird eine einmalige Gebühr fällig, und ist sie erstattungsfähig?
- Mitarbeitspflicht: Verlangt der Verein Arbeitsstunden, und was passiert, wenn man sie nicht leistet?
Allgemeine Informationen zum Ablauf einer Mitgliedschaft stehen im Ratgeber Cannabis-Club: Mitglied werden. Wie eine Anbauvereinigung von der anderen Seite aussieht, beschreibt der Leitfaden zum Gründen einer Anbauvereinigung. Und wer überlegt, ob ein Club überhaupt nötig ist, findet den Vergleich unter Eigenanbau oder Anbauverein.
Grenzen dieses Textes
Dieser Artikel gibt den Stand der Regeln am 3. Oktober 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Forderung besteht, hängt von der jeweiligen Satzung, der Beitragsordnung und dem Ablauf im Einzelfall ab. Dabei helfen eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Quellen
- § 1 KCanG: Begriffsbestimmungen (Nummer 13, Anbauvereinigungen), § 11 KCanG: Erlaubnis und § 16 KCanG: Mitgliedschaft
- § 39 BGB: Austritt aus dem Verein, § 40 BGB, § 55 BGB, § 58 BGB und § 79 BGB
- § 13 BGB: Verbraucher und § 130 BGB: Zugang von Willenserklärungen
- § 280 BGB, § 286 BGB: Verzug des Schuldners und § 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 2 RDG, § 10 RDG: Registrierung, § 13a RDG: Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen und § 16 RDG: Rechtsdienstleistungsregister
- § 692 ZPO: Mahnbescheid, § 694 ZPO: Widerspruch, § 699 ZPO, § 700 ZPO und § 339 ZPO
- § 704 ZPO, § 753 ZPO und § 794 ZPO: Voraussetzungen und Durchführung der Zwangsvollstreckung
- Rechtsdienstleistungsregister des Bundesamts für Justiz und Gemeinsames Registerportal der Länder
Passend dazu im Verzeichnis
Häufige Fragen
- Kann man aus einem Cannabis-Club jederzeit austreten?
- Austreten darf jedes Mitglied (§ 39 Absatz 1 BGB). Die Satzung kann aber bestimmen, dass der Austritt nur zum Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach einer Kündigungsfrist wirksam wird. Diese Frist darf höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Absatz 2 BGB). Für Anbauvereinigungen, die Vereine sind, schreibt § 16 Absatz 5 KCanG zudem eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten in der Satzung vor.
- Muss man nach der Kündigung noch Beiträge zahlen?
- Bis die Mitgliedschaft endet, ja, und zwar in der Höhe, die Satzung und Beitragsordnung vorsehen. Wann sie endet, ergibt sich aus der Satzung und dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung beim Verein eingegangen ist. Für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft gibt es keine Grundlage für Mitgliedsbeiträge.
- Darf ein Club eine Mahnpauschale von 40 Euro verlangen?
- Nicht auf Grundlage von § 288 Absatz 5 BGB, wenn das Mitglied Verbraucher ist. Die Vorschrift gewährt die Pauschale nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die überwiegend nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken handelt.
- Kann ein Inkassobüro pfänden lassen oder das Konto sperren?
- Nicht aus eigener Macht. Zwangsvollstreckung setzt einen Titel voraus, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid (§ 704 und § 794 ZPO), und wird durch Gerichtsvollzieher oder Gerichte durchgeführt (§ 753 ZPO). Ein Inkassoschreiben ist kein Titel.
- Welche Angaben muss ein Inkassoschreiben enthalten?
- Gegenüber Privatpersonen unter anderem den Auftraggeber mit Anschrift, den Forderungsgrund mit Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses, eine Zinsberechnung, Art, Höhe und Grund der Inkassokosten sowie die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 13a Absatz 1 RDG).
- Wie lange hat man Zeit, einem Mahnbescheid zu widersprechen?
- Der Mahnbescheid fordert dazu auf, innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang widersprochen wird (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 ZPO). Widersprechen kann man, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist (§ 694 Absatz 1 ZPO). Danach bleibt nur der Einspruch, für den ebenfalls zwei Wochen gelten.