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Cannabis Social Club gründen: Der Leitfaden

· 9 Min. Lesezeit· Gilt für Deutschland· Zuletzt geprüft am

Vom eingetragenen Verein zur Erlaubnis nach § 11 KCanG: welche Unterlagen die Behörde verlangt, woran Anträge scheitern, welche Pflichten danach gelten und wer in welchem Land zuständig ist.

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Eine Anbauvereinigung entsteht in zwei Schritten, und viele Gründer unterschätzen den zweiten. Zuerst wird ein Verein gegründet und eingetragen. Das ist gewöhnliches Vereinsrecht. Danach beantragt der Verein bei der Landesbehörde eine Erlaubnis nach § 11 KCanG. Erst diese Erlaubnis berechtigt zum Anbau. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt dazu: „Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen."

Schritt 1: Den Verein gründen

Erlaubt sind nach § 1 Nummer 13 KCanG nur zwei Rechtsformen: der eingetragene nicht wirtschaftliche Verein und die eingetragene Genossenschaft. Eine GmbH, eine Stiftung oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt nicht in Frage. Die meisten Gründungen wählen den Verein. Für ihn gilt das BGB:

  • Sieben Gründungsmitglieder. Die Eintragung „soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt" (§ 56 BGB), und die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein (§ 59 Absatz 3 BGB).
  • Satzung. Sie muss Zweck, Name und Sitz enthalten und erkennen lassen, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 BGB). Sie soll Eintritt, Austritt, Beiträge, Vorstand und Mitgliederversammlung regeln (§ 58 BGB).
  • Anmeldung. Der Vorstand meldet den Verein beim Amtsgericht am Sitz des Vereins an (§§ 55, 59 BGB), und zwar mit öffentlich beglaubigter Erklärung (§ 77 BGB). Die Beglaubigung ist auch per Videokommunikation möglich.
  • Rechtsfähigkeit erlangt der Verein erst mit der Eintragung (§ 21 BGB).

Die Eintragung ist auch für den Erlaubnisantrag nötig, denn dort müssen Registergericht und Registernummer angegeben werden (§ 11 Absatz 4 Nummer 2 KCanG).

Was in die Satzung muss

Fehlt eine der folgenden Regeln in der Satzung, muss die Behörde die Erlaubnis versagen (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 KCanG):

  • als ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe an Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information über Suchtprävention und die Weitergabe von Vermehrungsmaterial,
  • eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten,
  • Mitglieder müssen volljährig sein und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • Erwerb und Fortdauer der Mitgliedschaft hängen an diesem Wohnsitz oder Aufenthalt; nach § 16 Absatz 5 endet die Mitgliedschaft bei Wegzug ins Ausland.

Die Mitgliedsbeiträge stehen ebenfalls in der Satzung (§ 24 KCanG). Vorstandsmitglieder müssen selbst Mitglieder sein (§ 16 Absatz 6).

Schritt 2: Die Erlaubnis beantragen

Der Antrag wird schriftlich oder elektronisch und auf Deutsch gestellt. § 11 Absatz 4 KCanG zählt auf, was er enthalten muss, darunter:

  • Name, Sitz, Kontaktdaten, Registergericht und Registernummer,
  • Personalien aller Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigten Personen sowie aller bezahlten Beschäftigten mit Zugang zu Cannabis,
  • für jede vertretungsberechtigte Person ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beide höchstens drei Monate alt,
  • die geschätzte Mitgliederzahl,
  • Lage des Grundstücks, Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser,
  • die voraussichtlichen Jahresmengen in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch,
  • die Sicherungsmaßnahmen nach § 22 Absatz 1,
  • den Präventionsbeauftragten mit Nachweis seiner Kenntnisse,
  • das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach § 23 Absatz 6.

Die Behörde „soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller … Angaben und Nachweise" entscheiden (§ 11 Absatz 5). Die Frist läuft also erst, wenn der Antrag vollständig ist.

Präventionsbeauftragter und Jugendschutzkonzept

Der Vorstand ernennt ein Mitglied zum Präventionsbeauftragten (§ 23 Absatz 4). Dieser muss Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen, die er in Schulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbaren öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Nachgewiesen wird das durch eine Teilnahmebescheinigung. Fehlt der Nachweis bei Antragstellung, darf die Behörde die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass er innerhalb von mindestens drei Monaten nachgereicht wird (§ 12 Absatz 1 Satz 2). Welche Schulungen anerkannt werden, entscheidet das jeweilige Land.

Das Gesundheits- und Jugendschutzkonzept beschreibt die Maßnahmen des Vereins für Jugend- und Gesundheitsschutz, „insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention" (§ 23 Absatz 6). Mit Suchtberatungsstellen vor Ort soll der Verein zusammenarbeiten (§ 23 Absatz 5).

Woran die Erlaubnis scheitert

§ 12 Absatz 1 KCanG nennt zwingende Versagungsgründe. Die Behörde hat dabei keinen Spielraum:

  • eine vertretungsberechtigte Person ist unzuverlässig oder nicht voll geschäftsfähig. Unzuverlässig ist nach Absatz 2 insbesondere, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens oder bestimmter Vergehen verurteilt wurde, etwa Betrug, Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder Vergehen nach KCanG oder Betäubungsmittelgesetz. Cannabisdelikte, die heute straffrei wären, zählen nicht mit,
  • Präventionsbeauftragter oder Jugendschutzkonzept fehlen,
  • die Satzung ist unvollständig (siehe oben),
  • das Grundstück liegt „in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen", ist nicht ausreichend gesichert oder nicht gegen Einsicht geschützt (Nummer 6),
  • das Grundstück liegt ganz oder teilweise in einer Privatwohnung, im Gelände eines anderen Vereins oder in einem militärischen Bereich.

Die 200 Meter sind ein Versagungsgrund. Als bloßer Richtwert für die Planung taugen sie nicht. Das Gesetz misst sie um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen, eine bestimmte Messmethode schreibt es nicht vor. Sie sind außerdem nicht dasselbe wie die 100 Meter des Konsumverbots in § 5. Die 200 Meter betreffen den Standort des Vereins, die 100 Meter den Konsum in Sichtweite.

Versagen kann die Behörde die Erlaubnis außerdem, wenn die Anbauflächen baulich mit denen anderer Vereine verbunden sind oder unmittelbar daneben liegen (§ 12 Absatz 3). Nach § 30 KCanG dürfen die Landesregierungen die Zahl der Vereine auf einen je 6.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt begrenzen. Ob das eigene Land das getan hat, sollte man bei der Behörde erfragen.

Was die Erlaubnis festlegt

Die Erlaubnis bezeichnet das Grundstück genau und gilt nur dort (§ 13 Absatz 2). Sie ist auf die Jahresmengen begrenzt, die die Mitglieder voraussichtlich brauchen, und wird angepasst, wenn sich die Mitgliederzahl ändert (§ 13 Absatz 3). Sie gilt sieben Jahre und kann nach frühestens fünf Jahren verlängert werden (§ 14). Übertragen werden kann sie nicht (§ 11 Absatz 7). Widerrufen werden kann sie unter anderem, wenn der Verein ein anderes Grundstück nutzt, Mengen wiederholt überschreitet, an Heranwachsende wiederholt zu starkes Cannabis abgibt oder die Erlaubnis zwei Jahre lang nicht nutzt (§ 15).

Pflichten im laufenden Betrieb

  • Anbau nur durch Mitglieder (§ 17 Absatz 1). Minijobber dürfen nur dann beim Anbau mitarbeiten, wenn sie Mitglieder sind. Externe Dienstleister dürfen nur Tätigkeiten übernehmen, die mit dem Anbau nicht unmittelbar verbunden sind.
  • Qualität: regelmäßige Stichproben und die Vernichtung nicht weitergabefähiger Ware (§ 18).
  • Weitergabe: nur an Mitglieder, persönlich, vor Ort, mit Ausweiskontrolle, in den Mengen des § 19, in neutraler Verpackung mit Informationszettel (§ 21).
  • Sicherung: Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster oder gleichwertige Schutzmaßnahmen (§ 22 Absatz 1). Transporte von mehr als 25 Gramm zwischen räumlich getrennten Teilen des Geländes sind nur unter Bedingungen erlaubt, etwa wenn sie spätestens einen Werktag vorher angezeigt werden und höchstens ein Zwölftel der Jahresmenge umfassen (§ 22 Absatz 3).
  • Jugendschutz: kein Zutritt unter 18, keine werbenden Schilder (§ 23).
  • Dokumentation: Bestand, Anbau, Vernichtung und jede Weitergabe fortlaufend aufzeichnen, fünf Jahre aufbewahren und bis zum 31. Januar jedes Jahres die Mengen des Vorjahres an die Behörde melden (§ 26). Verunreinigtes oder abhanden gekommenes Cannabis ist sofort zu melden.
  • Kontrollen: Die Behörde prüft regelmäßig und anlassbezogen vor Ort und nimmt Proben. Der Verein muss das dulden und Auskunft geben (§§ 27 bis 29).
  • Änderungen an Vorstand, Grundstück, Konzept und den übrigen Antragsangaben sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 11 Absatz 6).

Werbung ist verboten

„Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten" (§ 6 KCanG). Das bayerische Gesundheitsministerium zählt dazu ausdrücklich auch „die Mitgliederanwerbung in Form von Anzeigen via Zeitung, Internet oder in den sozialen Medien". Am Gebäude ist nur eine sachliche Angabe des Namens am Eingang erlaubt (§ 23 Absatz 2). Verstöße können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 36), und die Behörde kann die Beseitigung von Werbematerial anordnen (§ 27 Absatz 3). Wer unsicher ist, wo sachliche Information endet, sollte das vorab mit der Behörde klären.

Wer die Erlaubnis erteilt

Die zuständige Behörde bestimmt jedes Land selbst. Stand unserer Recherche vom 2. Oktober 2026:

  • Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Freiburg (landesweit)
  • Bayern: Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL)
  • Berlin: Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)
  • Brandenburg: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
  • Bremen: Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
  • Hamburg: Bezirksamt Hamburg-Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
  • Hessen: Regierungspräsidium Darmstadt (landesweit)
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF)
  • Niedersachsen: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen: die Bezirksregierung des jeweiligen Regierungsbezirks
  • Rheinland-Pfalz: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
  • Saarland: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA), seit 1. Dezember 2025
  • Sachsen: Landesdirektion Sachsen
  • Sachsen-Anhalt: Landesamt für Verbraucherschutz (LAV)
  • Schleswig-Holstein: Landeslabor Schleswig-Holstein
  • Thüringen: Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Antragsformulare und Merkblätter gibt es bei der jeweiligen Behörde. Zuständigkeiten haben sich schon geändert, im Saarland etwa Ende 2025. Vor dem Antrag lohnt deshalb ein Blick auf die Seite der Behörde.

Steuern

Ob und wie eine Anbauvereinigung Körperschaft-, Gewerbe- oder Umsatzsteuer zahlt, hängt vom Einzelfall ab und gehört in eine Steuerberatung. Nur eine Zahl ist im Gesetz eindeutig: Seit dem 1. Januar 2025 liegen die Grenzen für Kleinunternehmer nach § 19 UStG bei 25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Die früheren Werte von 22.000 und 50.000 Euro gelten nicht mehr. Ob der Verein überhaupt Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und was zum Umsatz zählt, muss die Steuerberatung klären.

Weiterlesen

Was Mitglieder erwartet und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, steht im Artikel Mitglied in einem Cannabis Social Club werden. Den Gesamtüberblick über das Gesetz gibt Cannabis in Deutschland: Was erlaubt ist. Bestehende Vereine und, wo belegt, ihren Erlaubnisstatus führt das Verzeichnis unter Cannabis Social Clubs.

Quellen


Passend dazu im Verzeichnis


Häufige Fragen

Wie viele Personen braucht man, um einen Cannabis Social Club zu gründen?
Für einen eingetragenen Verein sieben. Nach § 56 BGB soll die Eintragung nur erfolgen, wenn der Verein mindestens sieben Mitglieder hat, und nach § 59 BGB soll die Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein.
Reicht die Eintragung ins Vereinsregister, um anzubauen?
Nein. Für den gemeinsamen Anbau und die Weitergabe braucht der Verein eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde nach § 11 KCanG. Wer ohne Erlaubnis anbaut oder weitergibt, macht sich nach § 34 Absatz 1 Nummer 15 strafbar.
Ist der Abstand von 200 Metern verbindlich?
Ja. Liegt das Vereinsgelände „in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen", ist die Erlaubnis zu versagen (§ 12 Absatz 1 Nummer 6 KCanG). Die Behörde hat dabei keinen Ermessensspielraum.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Sieben Jahre. Nach mindestens fünf Jahren kann sie auf Antrag verlängert werden (§ 14 KCanG). Widerrufen werden kann sie unter anderem, wenn der Verein sie zwei Jahre lang nicht nutzt oder die erlaubten Mengen wiederholt überschreitet (§ 15 KCanG).
Wie lange dauert das Erlaubnisverfahren?
Die Behörde soll innerhalb von drei Monaten entscheiden, nachdem alle erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen (§ 11 Absatz 5 KCanG). Die Frist beginnt also erst mit dem vollständigen Antrag.
Darf ein Cannabis Social Club Mitglieder werben?
Nein. § 6 KCanG verbietet Werbung und Sponsoring für Anbauvereinigungen. Am Eingang ist nur eine sachliche Angabe des Namens erlaubt (§ 23 Absatz 2). Das bayerische Gesundheitsministerium zählt auch Anzeigen zur Mitgliederanwerbung zur verbotenen Werbung.

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